
Alle an einem Tisch – Gesprächsleitfaden für Erbengemeinschaften
Welche Fragen Sie beim ersten Treffen klären – und welche noch warten können.
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Ein Haus, mehrere Erben, keiner wohnt in der Nähe. Oder Sie sind als Betreuerin, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zuständig und brauchen Zahlen, die vor Gericht Bestand haben. Sie müssen nicht anreisen.
In einer Erbengemeinschaft kann niemand allein entscheiden. Verkaufen, vermieten, räumen – für fast alles brauchen Sie die Zustimmung aller Miterben (§ 2040 BGB). Genau daran zerbrechen Familien: nicht am Geld, sondern daran, dass sich niemand traut, den ersten Schritt zu machen.
Wir sind dieser erste Schritt. Wir reden mit allen Beteiligten, legen dieselben Zahlen auf den Tisch und machen aus einer Familiendiskussion einen Ablauf mit Terminen. Und wenn geräumt werden muss, müssen Sie nicht dabei sein.
Vier Fristen, die Erben kennen sollten. Die Tabelle dürfen Sie gern speichern und in der Familie teilen.
| Frist | Worum es geht |
|---|---|
| 6 Wochen | Ausschlagung der Erbschaft, § 1944 BGB. Die Frist beginnt, wenn Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung wissen. |
| 3 Monate | Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt, § 30 ErbStG. |
| 2 Jahre | Grundbuchberichtigung gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. |
| 10 Jahre | Spekulationsfrist: Beim Erben zählt die Zeit des Erblassers mit. |
Alle Erben stimmen zu, der Erlös wird nach Anteilen geteilt. Der häufigste und meist beste Weg – wenn alle dieselben Zahlen kennen.
Ein Miterbe behält das Haus. Entscheidend ist ein Wert, den alle akzeptieren. Dafür liefern wir eine nachvollziehbare Einschätzung oder holen einen Gutachter.
Wenn keine Einigung gelingt, kann jeder Miterbe sie beantragen. Sie dauert lange, kostet viel und bringt selten den Marktpreis. Wir helfen, sie zu vermeiden.
Als Betreuerin, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker laufen Fristen, und Sie müssen gegenüber dem Gericht nachweisen, was Sie tun. Sie brauchen etwas, das Bestand hat, und jemanden, der zuverlässig liefert.
Wir liefern eine nachvollziehbare Marktwerteinschätzung in 48 Stunden. Wenn es ein förmliches Gutachten sein muss, kommt ein Sachverständiger aus unserem Netzwerk dazu. Räumung, Reinigung und Verkauf organisieren wir aus einer Hand, und Sie bekommen von jedem Schritt einen schriftlichen Stand.
Schriftliche Marktwerteinschätzung nach der Besichtigung, mit Herleitung. Bei Bedarf ein förmliches Gutachten über einen Sachverständigen.
Wir stellen zusammen, was das Betreuungs- oder Nachlassgericht für die Genehmigung sehen will, und stimmen den Notartermin darauf ab.
Dokumente, Fotos und Wertgegenstände werden gesichert, alles andere dokumentiert entsorgt. Sie müssen nicht dabei sein.
Ein Anruf. Wir klären unverbindlich, was Sie sich vorstellen.
Besichtigung vor Ort, Marktwert in 48 Stunden.
Wenn Sie möchten, kümmern sich unsere Kooperationspartner um Räumung, Reinigung und Reparatur.
Ansprechende Fotos, Drohnenaufnahmen und Exposé. Geprüfte Interessenten und Besichtigungen.
Wir koordinieren den Notartermin und begleiten Sie.

Welche Fragen Sie beim ersten Treffen klären – und welche noch warten können.
Kostenlos herunterladen (PDF)17 Seiten für das erste Treffen der Erben: welche Fragen zuerst geklärt werden müssen, welche warten können und wie Sie verhindern, dass das Gespräch beim ersten Streitpunkt kippt.
Wir beraten nicht rechtlich – wir stellen den Kontakt zu Fachanwälten für Erbrecht her und sorgen dafür, dass alle mit denselben Zahlen arbeiten. Reicht unsere Marktwerteinschätzung nicht aus, etwa gegenüber einem Gericht, holen wir einen Sachverständigen dazu.
Nicht unbedingt. Sie können sich mit einer Vollmacht vertreten lassen oder den Vertrag nachträglich bei einem Notar in Ihrer Nähe genehmigen. Welcher Weg für Sie passt, klären wir gemeinsam mit dem Notariat.
Nicht ohne Weiteres. Über das Haus verfügen alle Erben nur gemeinsam (§ 2040 BGB). Wer die Auseinandersetzung erzwingen will, kann die Teilungsversteigerung beantragen – meist der teuerste Weg für alle. Deshalb setzen wir früher an: alle an einen Tisch, dieselben Zahlen für alle.
Für die Umschreibung im Grundbuch braucht es einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Ein handschriftliches Testament allein reicht dem Grundbuchamt in der Regel nicht.
Nein. Aber ein geräumtes Haus verkauft sich meist besser. Was aufgehoben werden soll, markieren wir vorher gemeinsam bei einem Rundgang. Beim Räumen selbst müssen Sie nicht dabei sein.
Laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherung und Energie tragen die Erben gemeinsam, im Verhältnis ihrer Anteile. Wir legen Ihnen dafür eine Übersicht an, damit niemand in Vorleistung geht, ohne dass es festgehalten ist.
Nur, wenn zwischen dem Kauf durch den Erblasser und Ihrem Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und das Haus nicht selbst bewohnt war. Beim Erben zählt die Besitzzeit des Erblassers mit. Die Einzelheiten klärt Ihr Steuerberater.
Eine schriftliche Marktwerteinschätzung liefern wir innerhalb von 48 Stunden nach der Besichtigung. Wenn ein förmliches Gutachten gebraucht wird, etwa für das Gericht, bringen wir einen Sachverständigen aus unserem Netzwerk mit.
Wenn eine Betreuerin oder ein Nachlasspfleger verkauft, in der Regel ja: durch das Betreuungs- bzw. Nachlassgericht. Wir bereiten die Unterlagen so vor, dass das Gericht sie prüfen kann, und stimmen den Notartermin darauf ab.
Geräumt wird nach Absprache über unseren Kooperationspartner. Dokumente, Fotos und persönliche Gegenstände werden aufbewahrt, und es wird dokumentiert, was entsorgt wurde. Bei Nachlasswohnungen fotografieren wir nie persönliche Dinge, Dokumente oder Namensschilder.
Emma Hippert. Sie koordiniert Räumung, Reinigung und Verkauf und meldet sich, wenn etwas zu entscheiden ist.
Diese Informationen geben den allgemeinen Stand wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gerne stellen wir den Kontakt zu einem Fachanwalt für Erbrecht her.
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